Kindertagesstätten Waldeifel

in Trägerschaft der Verbandsgemeinde Bitburger Land

Kita Oberkail – Unser Förderverein

Eltern- und Förderverein der Kindertagesstätte Oberkail Am Kindergarten 1, 54533 Oberkail

Vorstand des Förderverein:
1. Vorsitzende: Jennifer Schorn
2. Vorsitzende: Luisa Juth
Schriftführer:   Jennifer Densborn
Schatzmeister: Janka Gierden
Beisitzer:         Cátia Vanck

Satzung
des Eltern- und Förderverein der Kindertagesstätte Oberkail (e.V.)

§ 1 Name, Sitz und Eintragung
(1) Der Verein führt den Namen „Eltern- und Förderverein der Kindertagesstätte Oberkail (e.V).“ und hat seinen Sitz in 54533 Oberkail.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wittlich eingetragen werden und nach seiner Eintragung den Namen mit dem Zusatz „(e.V.)“ führen. Die Eintragung in das Vereinsregister soll im ersten Geschäftsjahr erfolgen.
(3) Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle, materielle und organisatorische Förderung der Bildungs- und Erziehungsarbeit sowie der Vorhaben der Kindertagesstätte Oberkail.
(4) Er ist nicht zuständig für die Regelung von Angelegenheiten, die den Ablauf innerhalb der Kindertagesstätte betreffen.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Kindertagesstätte Oberkail, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Bildung und Erziehung zu verwenden hat.

§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten.
(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung einberufen. Diese entscheidet endgültig.
(4) Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung1
Eltern- und Förderverein der Kindertagesstätte Oberkail Am Kindergarten 1, 54533 Oberkail zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten.
(5) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Erklärung des Austritts,
b) Ausschluss,
c) Tod,
d) Auflösung des Vereins.
Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende des Kalenderjahres. Steht die Mitgliedschaft in direktem Zusammenhang mit dem Besuch der Kindertagesstätte durch ein Kind des Mitgliedes, so besteht im Jahr der Einschulung des Kindes für das Mitglied ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende des Geschäftsjahres.
Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben.
(7) Ein Ausschluss ist nur wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder aus sonstigen wichtigen Gründen möglich; er kann nur vom Vorstand mit einer Mehrheit beschlossen werden.
Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a) Grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des Vereins, sowie gegen die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
b) Unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie Beschlüsse und Anordnungen des Vereins zu befolgen.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.
(3) Alle Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht.
Jugendliche sind erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres stimmberechtigt.
Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

§ 5 Beiträge
(1) Der Verein kann von den Mitgliedern Beiträge erheben, über deren Höhe und Fälligkeit die ordentliche Jahreshauptversammlung der Mitglieder beschließt.
(2) Der Vorstand ist berechtigt, Mitgliedsbeiträge auf Antrag zu stunden oder zu erlassen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall notwendig erscheint oder aus sonstigen Gründen der Billigkeit entspricht. Von dieser2
Eltern- und Förderverein der Kindertagesstätte Oberkail Am Kindergarten 1, 54533 Oberkail Möglichkeit kann der Vorstand insbesondere Gebrauch machen, wenn ein Mitglied den Vereinszweck bereits durch außerordentlich hohen persönlichen Arbeitseinsatz und Zeitaufwand fördert.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
c) Festsetzung der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen (§ 5);
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungs- beschluss;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden; sie muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt.
(3) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Versammlung kann Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung beschließen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Es steht der Mitgliederversammlung jedoch frei, einen anderen Versammlungsleiter zu wählen. Die Versammlungsleitung kann für einzelne Tagesordnungspunkte, vom Versammlungsleiter, auf ein anderes Vereinsmitglied übertragen werden.


Eltern- und Förderverein der Kindertagesstätte Oberkail Am Kindergarten 1, 54533 Oberkail
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Sie beschließt über Anträge grundsätzlich durch einfache Mehrheit, soweit das Gesetz oder diese Satzung keine anderen Regelungen vorschreiben.
Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Abstimmungen – auch Wahlen – erfolgen in der Regel offen durch Handzeichen.
Abstimmungen haben schriftlich mit verdeckten Stimmzetteln zu erfolgen, wenn ein Viertel der anwesenden Mitglieder dies verlangen.
(5) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, welches von der/m Versammlungsleiter/in und einem weiteren Vorstandsmitglied oder von der/m von der Versammlung zu wählenden Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus gewählten und geborenen Mitgliedern.
Bei Abstimmung im Vorstand haben die gewählten und geborenen Mitglieder gleiches Stimmrecht.
(2) Gewählte Mitglieder sind
a) der 1. Vorsitzende
b) der 2. Vorsitzende
c) der Schatzmeister
d) der Schriftführer
e) ein Beisitzer
(3) Geborene Mitglieder sind
a) die jeweilige Kindertagesstätten Leitung
b) der jeweilige Elternsprecher
(4) Die geborenen Mitglieder können sich bei Vorstandsitzungen vertreten lassen; in der Regel durch ihre Stellvertreter im Amt.
(5) Die geborenen Mitglieder können im Vorstand nicht gleichzeitig ein Amt der gewählten Mitglieder übernehmen.
(6) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
(7) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren; eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(8) Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
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(9) Die Wahlversammlung wählt in einem Wahlgang Mitglieder und Stellvertreter für den Vorstand. Jedes Mitglied hat dabei fünf Stimmen.
(10) Alle Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den 1. Vorsitzenden, den 2.
Vorsitzenden, den Schatzmeister, den Schriftführer, einen Beisitzer
(11) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 12 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) b) c) d) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung; Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrats; Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts; Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§ 13 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von der/m Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von ihrem/seinem Stellvertreter/in, mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angegeben zu werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung auf Vorstandsebene gelten die Ausführungen von § 10 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden entscheidet. Beantragt ein Mitglied geheime Abstimmung, so ist dementsprechend zu verfahren.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 14 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird jährlich durch einen von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer, der kein Vorstandsmitglied sein darf, geprüft. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und empfiehlt bei ordnungsgemäßer Führung der Finanzgeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

§ 15 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur mit der Mehrheit von 3⁄4 der Stimmen einer Mitgliederversammlung beschlossen werden; Satzungsänderungen bzw. Anträge zu
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§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierfür unter Angabe des Grundes einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung aller anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter, gemeinsam oder auch einzeln, vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das am Ende der Liquidation vorhandene Vermögen fällt der Kindertagesstätte Oberkail zu.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aufgrund des Wegfalls seines bisherigen Zweckes oder aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Oberkail, 09. April 2025